Vorsitzender:
Stellvertretende Vorsitzende:
Kassenwartin:
Bereichsleiterin Sport:
Bereichsleiterin Bildung:
Prof. Dr. med. Christian Junghanß
Dr. med. Christina Große-Thie
Dipl.-Kffr. Melanie Riediger
Dr. phil. Sabine Felser
Carolin Schneider
Gründungsmitglieder
Details
Prof. Dr. med. Christian Junghanß
Dr. med. Christina Große-Thie
Dipl.-Kffr. Melanie Riediger
Dr. phil. Sabine Felser
Carolin Schneider
PD Dr. rer. nat. Hugo Murua Escobar
Prof. Dr. phil. Sven Bruhn
Imke Albrecht
Satzung
Details
§ 1 Männliche und weibliche Form
In dieser Satzung wird der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Form verwendet.
Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.
§ 2 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „IN|FORM – Sport und Bildung in der Medizin“
(2) Er hat den Sitz in Rostock.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft im Landessportbund (LSB M-V e. V.) und Verband für Behinderten- und Rehabilitationssport M-V (VBRS M-V e. V.)
(1) Der Verein verpflichtet sich, seine Arbeit der Satzung, den Grundsätzen und Beschlüssen des LSB M-V e. V. und dem VBRS e. V. entsprechend durchzuführen und sich für die Idee des aktiven Sporttreibens sowie der Aus- und Fortbildung in den Bereichen Bewegung, Sport und Gesundheit einzusetzen.
(2) Der Verein verpflichtet sich, seine Vereinsdaten auf der LSB Datenbank zu pflegen und eine jährliche Bestandserhebung abzugeben.
§ 4 Vereinszweck
(1) Zwecke des Vereins sind (A) die Förderung des Sports, insbesondere in den Bereichen (Tertiär-)Prävention und Rehabilitation, sowie die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder und (B) die Förderung der Aus- und Fortbildung im Bereich der Onkologie.
(2) Der Satzungs- bzw. Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung von Sportangeboten und die Teilnahme an öffentlichen Sportveranstaltungen (z. B. Seniorensportspiele) sowie der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
(3) Der Verein fühlt sich dem Amateurgedanken verpflichtet und setzt sich für die der Wahrung der sportlichen Ideale ein.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 ff.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Die Tätigkeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
§ 6 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in die Bereiche „Sport“ und „Bildung“. Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor.
(2) Der Bereich Sport gliedert sich in (Tertiär-)Prävention und Rehabilitationssport. Die Teilnahme an Angeboten der (Tertiär-)Prävention ist nur über eine Vereinsmitgliedschaft möglich. Die Teilnahme am Rehabilitationssport ist ausschließlich mit einer durch den Kostenträger bestätigten Verordnung, für den Zeitraum der Verordnung, möglich. Die gleichzeitige Teilnahme an Angeboten aus beiden Bereichen ist möglich.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche / Förder- und Ehrenmitglieder)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie zieht eine Beitragspflicht nach sich, welche in der Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist, geregelt wird. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Fördermitglieder sind Personen, die am Verein Interesse haben und bereit sind, ihn zum Zwecke der Erfüllung der nach § 4 festgelegten Ziele fördernd zu unterstützen (ohne eigene Sportteilnahme).
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis in der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt ist.
(5) Durch seine Unterschrift bestätigt das ordentliche Mitglied bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Sportausübung bestehen.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und die von den Organen gefassten Beschlüsse anzuerkennen, zu befolgen und für die Interessen des Vereins
einzutreten.
(7) Die Mitglieder des „IN|FORM – Sport und Bildung in der Medizin e. V.“ haben das Recht, sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Die Haus- und Hallenordnungen sind zu beachten. Den Übungsleitern ist Folge zu leisten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf der Austritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 9 Beiträge
(1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird auf der Gründungsversammlung festgelegt und ist in der Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist, geregelt.
(2) Der monatliche Beitrag wird bis zum 5. des laufenden Monats per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
(3) Eine Beitragsänderung ist durch Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende möglich.
(4) Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied aus wichtigem Grund die Beitragsentrichtung erlassen oder stunden.
(5) Mitglieder des Vorstandes sind von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer des Amtes befreit.
(6) Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Bereichsleiter Sport
Bereichsleiter Bildung
Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder des „IN|FORM – Sport und Bildung in der Medizin e. V.“. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Amt ausüben, die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Dem Vorstand obliegt, neben der Vertretung des Vereins, die Führung der laufenden Geschäfte, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zählt. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplanes und regelt die Unterhaltung und Benutzung der vereinseigenen und der vom Verein genutzten Anlagen, Gebäude und Gerätschaften. Der Vorstand entscheidet über die Anschaffung von Trainingsgeräten und Lehrmaterialien.
(5) Der Kassenwart führt die Mitgliederlisten und ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßigen Erfassungen der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein, wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstands erfolgen. Im Bereich Sport sind die Übungsleiterentschädigungen auf Grundlage der bestehenden Übungsleiterverträge zu bezahlen. Im Bereich Bildung sind Ausgaben wie Referentenhonorare, Raummiet- und Fahrkosten etc. zu bezahlen. Der Kassenwart berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch eines der Vorstandsmitglieder, mündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten über 2500,- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
(10) Ein Vorstandsmitglied fertigt über Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung Niederschriften an.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, entsprechend der aktuellen Situation in Präsenz oder als Hybrid- bzw. Online-Veranstaltung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Brief, E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse / Mailadresse gerichtet ist bzw. persönlich übergeben wurde.
(4) Die Tagungsordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
· Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Stimmberechtigten
· Geschäftsbericht des Vorstandes
· Kassenbericht des Kassenwartes
· Bericht des/der Kassenprüfer(s)
· Berichte der Bereichsleiter
· Anstehende Personalentscheidungen
Alle vier Jahre finden im Rahmen der Mitgliederversammlung Wahlen statt.
Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind bis drei Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter und einen Schriftführer.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins ist. Er überprüft die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Über das Ergebnis erstattet er in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstands. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
· Entlastung des Vorstands
· Ehrenmitgliedschaften,
· Aufgaben des Vereins,
· An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
· Beteiligung an Gesellschaften,
· Aufnahme von Darlehen ab 2500,- EUR
· Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
· Satzungsänderungen,
· Auflösung des Vereins.
(9) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur auf andere Vereinsmitglieder zulässig. Bei minderjährigen Mitgliedern kann die Ausübung des Stimmrechtes durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.
(10) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Gelingt es keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.
(13) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
§ 13 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 4 Wochen nach Entstehung der Aufwendung geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen inklusive Änderung des Satzungszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 16 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klinik III – Hämatologie, Onkologie, Palliativmedizin, Zentrum für Innere Medizin, Universitätsmedizin Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat und ist auf das Spendenkonto „Onkologische Forschung“ zu überweisen.
§ 18 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, bei Notwendigkeit übermittelt und verändert.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein die auf dem Aufnahmeantrag enthaltenen
Daten auf. Diese Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
vor Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Als Mitglied des Landessportbundes und des Behindertensportverbandes ist der Verein verpflichtet, persönliche Daten von Mitgliedern an diese zu melden.
(4) Auf der Homepage des Vereins werden personenbezogene Mitgliederdaten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zusammensetzung vom Vorstand, veröffentlicht, ebenso über Kontaktpersonen, Übungsleiter bzw. Trainer. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall sind die Daten zu entfernen.
(5) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten.
(6) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem
Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
(7) Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf:
· Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
· Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
· Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(8) Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt: personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen
aus dem Verein hinaus.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
In Rahmen der Gründungsversammlung wurde diese Satzung am 30.05.2022 von folgenden Personen beschlossen:
Vorsitz: Prof. Dr. med. Christian Junghanß
Stellvertretung: Dr. med. Christina Große-Thie
Kassenwartin: Dipl. Kffr. Melanie Riediger
Bereichsleiterin Sport: Dr. phil. Sabine Felser
Bereichsleiterin Bildung: Carolin Schneider
PD Dr. rer. nat. Hugo Murua Escobar
Prof. Dr. phil. Sven Bruhn
Imke Albrecht
Rostock, den 30.05.2022
Beitragsordnung
Details
Bei der Gründungsversammlung des Vereins „IN|FORM – Sport und Bildung in der Medizin“ am 30.05.2022 wurde folgende Beitragsordnung beschlossen:
Beitragsordnung des Vereins „IN|FORM – Sport und Bildung in der Medizin e. V.“
Alle ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich erhoben. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zugehörigkeit im Bereich Sport. Eine Mitgliedschaft im Bereich Rehabilitationssport ist beitragsfrei und entsprechend der Vereinssatzung § 6 Abs. 1 nur mit einer durch den Kostenträger bestätigten Verordnung, für den Zeitraum der Verordnung, möglich.
Mitglieder des Vorstandes sind von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer des Amtes befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(1) Die Beiträge sind zum 5. Tag des laufenden Monats fällig und werden per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Der monatliche Beitrag beträgt:
a. für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
für eine Trainingseinheit / Woche: 25,00 EUR
für jede weitere Trainingseinheit / Woche: 12,50 EUR
b. für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
für eine Trainingseinheit / Woche: 20,00 EUR
für jede weitere Trainingseinheit / Woche: 10,00 EUR
(3) In besonderen Fällen können individuelle Rabatte durch den Vorstand vereinbart werden.
(4) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 10,00 EUR, die nach Aufnahme durch Lastschriftmandat eingezogen wird.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, ihre Kursteilnahme für mehrere aufeinanderfolgende Kalendermonate mit Angabe von Gründen (z. B. Krankheit) auszusetzen. In diesen Monaten ist ein reduziertes Entgelt in Höhe von 10,00 EUR zu zahlen. Für die Gewährung dieses Nachlasses ist eine Anmeldefrist von 4 Wochen zum 1. Tag des ersten ausgesetzten Monats einzuhalten. Die Anmeldung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Alle auszusetzenden Monate sind anzugeben.
(6) Die Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Ordnung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Ehrenordnung
Details
§ 1 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann nur an Mitglieder verliehen werden. Die Entscheidung über die Verleihung trifft die Mitgliederversammlung.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden, wenn die betreffende Person in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung den Verein gefördert und unterstützt hat.
(3) Der zu Ehrende erhält eine Urkunde.
(4) Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
§ 2 Durchführung der Ehrung
Die Ehrungen sollen nur bei besonderen Anlässen (z. B. Mitgliederversammlungen, Festlichkeiten, Veranstaltungen) erfolgen.
§ 3 Widerruf von Ehrungen
(1) Die Ehrungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädigend, bzw. als unwürdig für den Erhalt der Ehrung erwiesen hat.
(2) Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.
(3) Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Ehrung (Urkunde) binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung an den Vorstand des Vereins zurück zu geben.
§ 4 Ehrungen des Landessportverbandes Mecklenburg-Vorpommern
Neben den Ehrungen des Vereins können Ehrungen der Verbände verliehen werden. Hierzu sind die entsprechenden Ehrenordnungen anzuwenden.
§ 5 Beschlussfassung und Bekanntmachung
Diese Ehrenordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 30.05.2022 beschlossen. Sie wird auf der Webseite des Vereins bekannt gemacht.